für die Teilnehmer am Lampertheimer Fastnachtsumzug, Fastnachtsdienstag
Zugleitung : 1.Carneval-Club Rot-Weiß 1956 e.V. Lampertheim
Zugmarschall: Thomas Blanck
PRAEAMBEL
Die Zugordnung ergänzt die Richtlinien zur Durchführung von Umzügen von
Brauchtumsveranstaltungen und dient der Sicherheit und einem geordneten
Zugablauf
GÜLTIGKEIT
Die Zugordnung gilt für alle Teilnehmer dieses Umzuges, der vom 1.C.C. Rot-Weiß
1956 e.V. Lampertheim organisiert wird. Mit der Anmeldung zu diesem Umzug wird
diese als verbindlich anerkannt.
TEILNAHMEBERECHTIGUNG
Die Entscheidung über eine Teilnahme an diesem Umzug obliegt dem Veranstalter
bzw. dessen Beauftragten. Nur angemeldete Teilnehmer dürfen an dem Umzug
teilnehmen. Änderungen gegenüber der schriftlichen Anmeldung bezüglich der
Teilnehmer und Fahrzeugzahlen sind unverzüglich dem Veranstalter bekannt
zu geben.
ORGANISATION, LEITUNG UND DURCHFÜHRUNG
Die Organisation, Leitung und Durchführung des Umzuges obliegt dem Veranstalter
insbesondere der Zugleitung, dem Zugmarschall und dessen Vertreter, wobei
einzelne Aufgaben verantwortlich delegiert werden können.
Die Ausgabe der Zugnummern und Einweisung in die Zugaufstellung findet vorher
in einer separaten Veranstaltung statt.
In die Durchführung sind als Teil der Zugleitung, Polizei, Ordnungsbehörden,
Sanitätskräfte und Zugordner eingebunden.
Den Anordnungen der Zugleitung und des Zugmarschalls sind unbedingt Folge zu
leisten.
GESTALTUNG
Die Zugteilnehmer haben sich und mitzuführende Gegenstände - unter Beachtung
des regionalen Brauchtums - dem Ereignis entsprechend zu gestalten, wobei
gegen Anstand und Sitte verstoßende sowie verunglimpfende Darstellungen
unzulässig sind. Zugeteilte Zugnummern sind deutlich erkennbar
anzubringen.
SICHERHEIT
Öffentliche Bauvorschriften und nachstehende Baurichtlinien sind unbedingt zu
beachten.
FAHRZEUGE
An dem Umzug dürfen nur verkehrssichere Fahrzeuge teilnehmen. Mit Ausnahme
von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 6 km/h
muss für jedes Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt sein. Die Kennzeichen der
zugelassenen Fahrzeuge müssen lesbar sein. Die Fahrzeughalter haften für die
Einhaltung der Verkehrssicherheit.
Ausnahmen für Motivwagen ohne Personenbeförderung in Bezug auf die
Abmessungen bedürfen der Genehmigung des Veranstalters.
AUFBAUTEN
Aufbauten sind so stabil und sicher zu gestalten, dass Personen auf dem Fahrzeug
und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden können. Personen auf
Motivwagen sind gegen das Herunterfallen mit einer Brüstung oder einem Geländer
zu sichern.
Im Falle des Verstoßes gegen Bauvorschriften bzw. Baurichtlinien sowie gegen das
Gestaltungsverbot werden die Fahrzeuge zurückgewiesen.
Jeder Verein / Gruppe, die mit einem Fahrzeug am Zug teilnimmt, ist verpflichtet an
den nicht verkleideten Rädern Ordner einzusetzen, die bestmöglich dafür Sorge tragen,
dass der Zugweg von Zuschauern freigehalten und ein reibungsloser Zugverlauf
gewährleistet wird. Fahrzeuge deren Umrisse vom jeweiligen Fahrer nicht eingesehen
werden können, müssen zusätzlich durch eine ausreichende Anzahl von Ordnern
abgesichert werden. Der Verantwortliche des Zugteilnehmers hat die Einweisung,
Einteilung und Überwachung des Begleitpersonals sicherzustellen
Fahrzeugführer haben stets an ihren Fahrzeugen zu bleiben.
Im Falle von Unfällen bzw., besonderen Ereignissen sind die Zugleitung und die
Polizei unverzüglich zu informieren, sowie an nächster Möglichkeit zur Meldung
von Zugunterbrechungen anzuhalten.
AUFMARSCH UND AUFSTELLUNG
Allen Zugteilnehmern - insbesondere den Fahrern der einzelnen Fahrzeuge - ist
anhand des jeder Gruppe vorliegenden Planes eine ausführliche Information und
Hinweise über den vorgegebenen Anfahrtsweg und den Aufstellplatz zu vermitteln.
Die Zugleitung behält sich vor, bei besonderen und außerordentlichen Umständen den
teilnehmenden Gruppen einen anderen Platz im Aufstellungsbereich zuzuweisen,
als bei der Zugzusammenstellung vorgesehen, wenn dies für einen störungsfreien
Ablauf des Zuges erforderlich ist.
Pünktliches Eintreffen der Teilnehmer und hier im Besonderen der Fahrzeuge und
Festwagen auf dem ihnen zugewiesenen Aufstellplatz wird als selbstverständlich
vorausgesetzt. Behinderungen durch vorzeitiges Erscheinen am bzw. im Bereich des
Aufstellplatzes sind zu vermeiden. Bei verspätetem Eintreffen ist eine Eingliederung
nur nach Maßgabe der Zugleitung zulässig.
Fahrzeuge, die nicht am Umzug teilnehmen, dürfen den Aufstellplatz nicht befahren.
Die Verwendung von Heulsirenen und Starktonhörnern ist bei An- und Abfahrt zum
Aufstellungs - bzw. Auflösungsplatz, unzulässig
ABLAUF
Das Eingliedern in den laufenden Zug sowie etwaiges Ausgliedern aus dem Zug
erfolgt nur nach Weisung der Zugleitung. Ein eigenmächtiges Ausscheren aus dem
Zug vor Erreichen des Auflösungsplatzes ist grundsätzlich untersagt.
Der Abstand von Gruppe zu Gruppe soll während des Umzuges 10m nicht
überschreiten, wobei ein Sicherheitsabstand von 2m nicht unterschitten werden soll.
(Denken Sie daran, große Lücken verärgern die Zuschauer.)
Die Fortbewegung des Zuges darf nicht beeinträchtigt oder gar aufgehalten werden.
Die Fahrer der einzelnen Fahrzeuge sind unbedingt zu belehren, dass wegen der
besonders erforderlichen Sicherheit während des Zuges das Werfen aus dem
Führerhaus strengstens untersagt ist. Die Zugleitung ist angewiesen und berechtigt, bei
Zuwiderhandlungen das Fahrzeug sofort aus dem Zug zu entfernen.
Mitgeführte Hunde müssen angeleint sein und andere Kleintiere in dementsprechenden
Käfigen oder Behältnissen untergebracht sein.
Pferde und von Pferden gezogene Fahrzeuge dürfen nur von geübten Reitern/Kutschern geritten/gefahren werden (Reitausweiß). Ebenso dürfen nur Pferde eingesetzt werden, die zur Teilnahme an Umzügen trainiert sind und hierfür Eignung haben. Schussfestigkeit ist
zwingnd erforderlich.
Da für diese Zugteilnemer kein Versicherungsschutz besteht, ist es erforderlich, dass diese Teilnehmer am Umzug eine entsprechende Versicherung für sich und die Tiere abschließen und diese der Zugleitung nachweißt.
Das Hantieren mit offenem Feuer ist sowohl auf Umzugswagen als auch auf der
Straße unzulässig
Wurfmaterial
Es darf kein Wurfmaterial ausgeworfen werden, das zu Verletzungen der Zuschauer führen
kann (keine spitze, scharfkantige oder harte Gegenstände)
Für Schäden bzw. Körperverletzungen an Zuschauern sowie Sachbeschädigungen,
die Infolge von unsachgemäßem Werfen und / oder der Verwendung von
fremdartigem Wurfmaterial (alles außer karnevaltypisch verpackten Süßwaren)
entstehen, haftet alleine die betreffende Person bzw. der Verein / die Gruppe.
(Aus gegebenem Anlass, möchten wir darauf hinweisen, dass das Werfen von
Spirituosenflaschen aller Art, Getränkedosen, Seifen- bzw. Spülmaschinentaps usw. und das
bewerfen von Verkausständen strengstens untersagt ist.)
Es wäre schön, wenn das Wurfmaterial in erster Linie für Kinder geeignet wäre.
Ein ganz besonderes Anliegen ist uns ein vernünftiger Umgang mit Alkohol.
Wir weisen ausdrücklich auf das Jugendschutzgesetz hin!
Achten Sie deshalb bitte ganz speziell darauf, dass Jungendliche bis 18 Jahren
keine brandweinhaltige Getränke zu sich nehmen und Jugendliche unter 16 Jahren
in der Öffentlichkeit überhaupt keinen Alkohol trinken dürfen.
Getränke dürfen nur in Bechern verabreicht werden, die nicht zerbrechlich sind.
Glasgebinde jeglicher Art dürfen nicht von den teilnehmenden Wagen an
die Zuschauer gereicht werde.
Betrunkene Personen dürfen nicht teilnehmen.
Das Jugendschutzgesetzt ist dringend zu beachten.
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VERSICHERUNGEN, ABGABEN, RECHTE
Für die teilnehmenden Personen wird vom Veranstalter eine Haftplichtversicherung
abgeschlossen. Diese gilt nicht für die eingesetzten Fahrzeuge und ersetzt somit
nicht die notwendige KFZ-Haftpflichtversicherung, für die jeder Teilnehmer bei
Bedarf selbst zu sorgen hat.
Jeder Fahrzeugführer und Halter der am Zug teilnehmenden Fahrzeuge hat dafür Sorge zu tragen, dass seine am Fasnachtsumzug teilnehmenden Fahrzeuge ausreichend versichert sind. In der Regel ist der gezogene Festwagen durch das Zugfahrzeug versichert. Bei einigen Versicherungen gibt es allerdings sogenannte Versicherungslücken hinsichtlich des Anhängers. Bitte überprüfen Sie Ihren Versicherungsschutz. Wir empfehlen Ihnen, den Versicherungsschutz für den Anhänger durch die Versicherung bestätigen zu lassen. Pferde und von Pferden gezogene Fahrzeuge können teilnehmen, wenn der Anmelder mit der Anmeldung einen entsprechenden Versicherungsschutz nachweist
Eine Teilnahme am Umzug erfolgt auf eigene Gefahr, da insbsondere seitens des
Veranstalters keine Unfallversicherung besteht.
Beschallungsanlagen und Musikabspielgeräte auf den Fahrzeugen hat jeder Verein,
jede Gruppe eigenverantwortlich bei der GEMA anzumelden. Der Veranstalter ist von
solchen Ansprüchen sowie solchen aus unerlaubter Handlung freizustellen.
Zugteilnehmer willigen in Ton- und Bildaufzeichungen sowie etwaige Übertragungen
derselben ein und verzichten insoweit auf diesbezügliche Urheberrechte.
SANKTIONEN
Im Falle von Verstößen gegen diese Zugordnung können durch den Veranstalter
bzw. der Zugleitung folgende Maßnahmen getroffen werden:
Ausschluss von der laufenden Veranstaltung sowie Entfernung aus dem Zug.
Ausschluss von nächstjährigen Umzügen.
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Anzeigenerstattung bei Polizei bzw. Ordnungsbehörden.
Die jeweils für die einzelnen Gruppen verantwortlichen Personen sind verpflichtet
jeden einzelnen Teilnehmer über die gesamten vorgenannten Richtlinien in
ausreichendem Umfang zu informieren und für die Einhaltung
aller Punkte zu sorgen.
Ausnahmeregelungen sind vom Veranstalter und der Zugleitung zu genehmigen.
Diese Zugordnung wurde am 13.09.2006 beschlossen und tritt mit sofortiger
Wirkung in Kraft.