Zugordnung

für die Teilnehmer am Lampertheimer Fastnachtsumzug, Fastnachtsdienstag

 

Zugleitung :             1.Carneval-Club Rot-Weiß 1956 e.V. Lampertheim

 

Zugmarschall:         Thomas Blanck

 

PRAEAMBEL

 

Die Zugordnung ergänzt die Richtlinien zur Durchführung von Umzügen von

Brauchtumsveranstaltungen und dient der Sicherheit und einem geordneten

Zugablauf

 

GÜLTIGKEIT

 

Die Zugordnung gilt für alle Teilnehmer dieses Umzuges, der vom 1.C.C. Rot-Weiß

1956 e.V. Lampertheim organisiert wird. Mit der Anmeldung zu diesem Umzug wird

diese als verbindlich anerkannt.

 

TEILNAHMEBERECHTIGUNG

 

Die Entscheidung über eine Teilnahme an diesem Umzug obliegt dem Veranstalter

bzw. dessen Beauftragten. Nur angemeldete Teilnehmer dürfen an dem Umzug

teilnehmen. Änderungen gegenüber der schriftlichen Anmeldung bezüglich der

Teilnehmer und Fahrzeugzahlen sind unverzüglich dem Veranstalter bekannt

zu geben.

 

ORGANISATION, LEITUNG UND DURCHFÜHRUNG

 

Die Organisation, Leitung und Durchführung des Umzuges obliegt dem Veranstalter

insbesondere der Zugleitung, dem Zugmarschall und dessen Vertreter, wobei

einzelne Aufgaben verantwortlich delegiert werden können.

 

Die Ausgabe der Zugnummern und Einweisung in die Zugaufstellung findet vorher

in einer separaten Veranstaltung statt.

 

In die Durchführung sind als Teil der Zugleitung, Polizei, Ordnungsbehörden,

Sanitätskräfte und Zugordner eingebunden.

 

Den Anordnungen der Zugleitung und des Zugmarschalls sind unbedingt Folge zu

leisten.

 

GESTALTUNG

 

Die Zugteilnehmer haben sich und mitzuführende Gegenstände - unter Beachtung

des regionalen Brauchtums - dem Ereignis entsprechend zu gestalten, wobei

gegen Anstand und Sitte verstoßende sowie verunglimpfende Darstellungen

unzulässig sind. Zugeteilte Zugnummern sind deutlich erkennbar

anzubringen.

 

SICHERHEIT

 

Öffentliche Bauvorschriften und nachstehende Baurichtlinien sind unbedingt zu

beachten.

 

FAHRZEUGE

 

An dem Umzug dürfen nur verkehrssichere Fahrzeuge teilnehmen. Mit Ausnahme

von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 6 km/h

muss für jedes Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt sein. Die Kennzeichen der

zugelassenen Fahrzeuge müssen lesbar sein. Die Fahrzeughalter haften für die

Einhaltung der Verkehrssicherheit.

 

Ausnahmen für Motivwagen ohne Personenbeförderung in Bezug auf die

Abmessungen bedürfen der Genehmigung des Veranstalters.

 

AUFBAUTEN

 

Aufbauten sind so stabil und sicher zu gestalten, dass Personen auf dem Fahrzeug

und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden können. Personen auf

Motivwagen sind gegen das Herunterfallen mit einer Brüstung oder einem Geländer

zu sichern.

 

Im Falle des Verstoßes gegen Bauvorschriften bzw. Baurichtlinien sowie gegen das

Gestaltungsverbot werden die Fahrzeuge zurückgewiesen.

 

Jeder Verein / Gruppe, die mit einem Fahrzeug am Zug teilnimmt, ist verpflichtet an

den nicht verkleideten Rädern Ordner einzusetzen, die bestmöglich dafür Sorge tragen,

dass der Zugweg von Zuschauern freigehalten und ein reibungsloser Zugverlauf

gewährleistet wird. Fahrzeuge deren Umrisse vom jeweiligen Fahrer nicht eingesehen

werden können, müssen zusätzlich durch eine ausreichende Anzahl von Ordnern

abgesichert werden. Der Verantwortliche des Zugteilnehmers hat die Einweisung,

Einteilung und Überwachung des Begleitpersonals sicherzustellen 

 

Fahrzeugführer haben stets an ihren Fahrzeugen zu bleiben.

 

Im Falle von Unfällen bzw., besonderen Ereignissen sind die Zugleitung und die

Polizei unverzüglich zu informieren, sowie an nächster Möglichkeit zur Meldung

von Zugunterbrechungen anzuhalten.

 

AUFMARSCH UND AUFSTELLUNG

 

Allen Zugteilnehmern - insbesondere den Fahrern der einzelnen Fahrzeuge - ist

anhand des jeder Gruppe vorliegenden Planes eine ausführliche Information und

Hinweise über den vorgegebenen Anfahrtsweg und den Aufstellplatz zu vermitteln.

Die Zugleitung behält sich vor, bei besonderen und außerordentlichen Umständen den

teilnehmenden Gruppen einen anderen Platz im Aufstellungsbereich zuzuweisen,

als bei der Zugzusammenstellung vorgesehen, wenn dies für einen störungsfreien

Ablauf des Zuges erforderlich ist.

 

Pünktliches Eintreffen der Teilnehmer und hier im Besonderen der Fahrzeuge und

Festwagen auf dem ihnen zugewiesenen Aufstellplatz wird als selbstverständlich

vorausgesetzt. Behinderungen durch vorzeitiges Erscheinen am bzw. im Bereich des

Aufstellplatzes sind zu vermeiden. Bei verspätetem Eintreffen ist eine Eingliederung

nur nach Maßgabe der Zugleitung zulässig.

 

Fahrzeuge, die nicht am Umzug teilnehmen, dürfen den Aufstellplatz nicht befahren.

 

Die Verwendung von Heulsirenen und Starktonhörnern ist bei An- und Abfahrt zum

Aufstellungs - bzw. Auflösungsplatz, unzulässig

 

ABLAUF

 

Das Eingliedern in den laufenden Zug sowie etwaiges Ausgliedern aus dem Zug

erfolgt nur nach Weisung der Zugleitung. Ein eigenmächtiges Ausscheren aus dem

Zug vor Erreichen des Auflösungsplatzes ist grundsätzlich untersagt.

 

Der Abstand von Gruppe zu Gruppe soll während des Umzuges 10m nicht

überschreiten, wobei ein Sicherheitsabstand von 2m nicht unterschitten werden soll.

(Denken Sie daran, große Lücken verärgern die Zuschauer.)

Die Fortbewegung des Zuges darf nicht beeinträchtigt oder gar aufgehalten werden.

 

Die Fahrer der einzelnen Fahrzeuge sind unbedingt zu belehren, dass wegen der

besonders erforderlichen Sicherheit während des Zuges das Werfen aus dem

Führerhaus strengstens untersagt ist. Die Zugleitung ist angewiesen und berechtigt, bei

Zuwiderhandlungen das Fahrzeug sofort aus dem Zug zu entfernen.

 

Mitgeführte Hunde müssen angeleint sein und andere Kleintiere in dementsprechenden

Käfigen oder Behältnissen untergebracht sein.

 

Pferde und von Pferden gezogene Fahrzeuge dürfen nur von geübten Reitern/Kutschern geritten/gefahren werden (Reitausweiß). Ebenso dürfen nur Pferde eingesetzt werden, die zur Teilnahme an Umzügen trainiert sind und hierfür Eignung haben. Schussfestigkeit ist

zwingnd erforderlich.

Da für diese Zugteilnemer kein Versicherungsschutz besteht, ist es erforderlich, dass diese Teilnehmer am Umzug eine entsprechende Versicherung für sich und die Tiere abschließen und diese der Zugleitung nachweißt.

 

Das Hantieren mit offenem Feuer ist sowohl auf Umzugswagen als auch auf der

Straße unzulässig

 

Wurfmaterial

 

Es darf kein Wurfmaterial ausgeworfen werden, das zu  Verletzungen der Zuschauer führen

kann (keine spitze, scharfkantige oder harte Gegenstände)

Für Schäden bzw. Körperverletzungen an Zuschauern sowie Sachbeschädigungen,

die Infolge von unsachgemäßem Werfen und / oder der Verwendung von

fremdartigem Wurfmaterial (alles außer karnevaltypisch verpackten Süßwaren)

entstehen, haftet alleine die betreffende Person bzw. der Verein / die Gruppe.

(Aus gegebenem Anlass, möchten wir darauf hinweisen, dass das Werfen von

Spirituosenflaschen aller Art, Getränkedosen, Seifen- bzw. Spülmaschinentaps usw. und das

bewerfen von Verkausständen  strengstens untersagt ist.)

Es wäre schön, wenn das Wurfmaterial in erster Linie für Kinder geeignet wäre.

 

Ein ganz besonderes Anliegen ist uns ein vernünftiger Umgang mit Alkohol.

Wir weisen ausdrücklich auf das Jugendschutzgesetz hin!

Achten Sie deshalb bitte ganz speziell darauf, dass Jungendliche bis 18 Jahren

keine brandweinhaltige Getränke zu sich nehmen und Jugendliche unter 16 Jahren

in der Öffentlichkeit überhaupt keinen Alkohol trinken dürfen.

 

Getränke dürfen nur in Bechern verabreicht werden, die nicht zerbrechlich sind.

Glasgebinde jeglicher Art dürfen nicht von den teilnehmenden Wagen an

die Zuschauer gereicht werde.

Betrunkene Personen dürfen nicht teilnehmen.

Das Jugendschutzgesetzt ist dringend zu beachten.

 

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VERSICHERUNGEN, ABGABEN, RECHTE

 

Für die teilnehmenden Personen wird vom Veranstalter eine Haftplichtversicherung

abgeschlossen. Diese gilt nicht für die eingesetzten Fahrzeuge und ersetzt somit

nicht die notwendige KFZ-Haftpflichtversicherung, für die jeder Teilnehmer bei

Bedarf selbst zu sorgen hat.

 

Jeder Fahrzeugführer und Halter der am Zug teilnehmenden Fahrzeuge hat dafür Sorge zu tragen, dass seine am Fasnachtsumzug teilnehmenden Fahrzeuge ausreichend versichert sind. In der Regel ist der gezogene Festwagen durch das Zugfahrzeug versichert. Bei einigen Versicherungen gibt es allerdings sogenannte Versicherungslücken hinsichtlich des Anhängers. Bitte überprüfen Sie Ihren Versicherungsschutz. Wir empfehlen Ihnen, den Versicherungsschutz für den Anhänger durch die  Versicherung bestätigen zu lassen. Pferde und von Pferden gezogene Fahrzeuge können teilnehmen, wenn der Anmelder mit der Anmeldung einen entsprechenden Versicherungsschutz nachweist

 

Eine Teilnahme am Umzug erfolgt auf eigene Gefahr, da insbsondere seitens des

Veranstalters keine Unfallversicherung besteht.

 

Beschallungsanlagen und Musikabspielgeräte auf den Fahrzeugen hat jeder Verein,

jede Gruppe eigenverantwortlich bei der GEMA anzumelden. Der Veranstalter ist von

solchen Ansprüchen sowie solchen aus unerlaubter Handlung freizustellen.

 

Zugteilnehmer willigen in Ton- und Bildaufzeichungen sowie etwaige Übertragungen

derselben ein und verzichten insoweit auf diesbezügliche Urheberrechte.

 

SANKTIONEN

 

Im Falle von Verstößen gegen diese Zugordnung können durch den Veranstalter

bzw. der Zugleitung folgende Maßnahmen getroffen werden:

 

Ausschluss von der laufenden Veranstaltung sowie Entfernung aus dem Zug.

 

Ausschluss von nächstjährigen Umzügen.

 

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

 

Anzeigenerstattung bei Polizei bzw. Ordnungsbehörden.

 

Die jeweils für die einzelnen Gruppen verantwortlichen Personen sind verpflichtet

jeden einzelnen Teilnehmer über die gesamten vorgenannten Richtlinien in

ausreichendem Umfang zu informieren und für die Einhaltung

aller Punkte zu sorgen.

 

Ausnahmeregelungen sind vom Veranstalter und der Zugleitung zu genehmigen.

 

Diese Zugordnung wurde am 13.09.2006 beschlossen und tritt mit sofortiger

Wirkung in Kraft.

 

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